Wann greifen Reiserücktrittsversicherungen? Wann nicht?

Reiserücktrittsversicherungen bieten eine wichtige finanzielle Absicherung für den Fall, dass Sie Ihre Reise nicht antreten können und mit hohen Stornogebühren rechnen müssen. Der Schutz vor den gängigsten Gefahren ist bei Reisebuchung bereits für wenige Euro zu haben. Doch wann greifen diese Versicherungen eigentlich und wann lohnt sich der Abschluss nicht?

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Besser auf Nummer sicher gehen

Grundsätzlich kann man sagen: Reiserücktrittsversicherungen sind immer und für jeden sinnvoll. Denn im Falle einer schwerwiegenden Unfallverletzung oder einer unerwarteten Erkrankung kann sich Ihr Traum vom perfekten Urlaub schnell in Luft auflösen. Was dann bleibt sind hohe Buchungskosten, auf die Sie trotz mangelnder Gegenleistung zum größten Teil sitzen bleiben.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie den Abbruch Ihrer Urlaubsreise wenige Tage vor dem Starttermin hinnehmen müssen. Dabei summiert sich der Reisepreis insbesondere bei einer vierköpfigen Familie schnell auf einige tausend Euro.

Mit Unwägbarkeiten muss leider immer gerechnet werden. Gerade dann, wenn Sie mit kleinen Kindern verreisen, ist die Gefahr einer unangekündigten Erkrankung gegeben. Eine Reiserücktrittsversicherung sorgt dafür, dass Sie für den Fall der Fälle nicht umsonst zahlen müssen.

Immerhin schließen inzwischen schon über 56% aller Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab, und, laut einer Erhebung der Elvia Reiseversicherung und der Leuphana Universität Lüneburg, werden andere Arten der Reiseversicherung sogar noch öfter genutzt:

Wann eine Reiserücktrittsversicherung greift!

Es gibt zahlreiche Situationen, in denen Reiserücktrittsversicherungen für die entstandenen Reisekosten aufkommen. Eine Erstattung von Storno- und Umbuchungsgebühren ist oftmals dann zu erwarten, wenn Sie Ihre Urlaubsreise aus einem der nachfolgend genannten Gründen nur verspätet, oder gar überhaupt nicht antreten können:

  • schwere Unfallverletzung
  • Tod
  • Impfunverträglichkeit
  • Schwangerschaft
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschl. Arbeitsplatzwechsel
  • Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung
  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit für mindestens 3 Monate. (mit Lohnverringerung um mindestens 35%)
  • Schaden am Eigentum (etwa an der Immobilie) aufgrund eines Elementarereignisses, Feuer oder Wasserrohrbruch
  • Unerwarteter Termin zur Organ- und Gewebespende
  • Verschlechterung einer Vorerkrankung oder schwere Ersterkrankung, sofern keine ärztliche Behandlung in den letzten 6 Monaten erfolgte
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an Universität oder Schule mit kurzfristiger Terminvergabe
  • Kurzfristige Einberufung zum Grundwehr- oder Sozialdienst
  • Bei Schülerreisen: Austritt aus dem Klassenverband vor Reiseantritt

Versicherungsschutz besteht bis zur Versicherungssumme und diese entspricht stets dem bezahlten Reisepreis. Genannte Leistungen werden jedoch nicht von jeder Gesellschaft ersetzt. Hier lohnt sich ein Vergleich, z.B. finden Sie einen Vergleich von Reiserücktrittsversicherungen unter secure-travel.de.

Wann Sie nicht von einer Kostenübernahme ausgehen können

So viele Gründe es gibt, bei denen eine Reiserücktrittsversicherung greift, so viele gibt es, bei denen die Versicherung keine Kosten übernimmt. Lesen Sie daher die Klauseln immer genau durch, bevor Sie einen Vertrag abschließen.

Erstattet werden im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich nicht:

  • Gebühren zur Erteilung eines Visums (Informationen dazu erhalten Sie in unseren weiterführenden Links)
  • Vermittlungsentgelte, welche dem Reisevermittler aufgrund der Stornierung der Reise geschuldet werden (z.B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung)
  • eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung

Nachgewiesene Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie Transport zum Reiseort werden zumeist nur in begrenzter Höhe übernommen.

In einigen Fällen kommen Reiserücktrittsversicherungen nicht für Stornogebühren auf. Dies ist etwa dann der Fall, wenn

  • die entsprechende Erkrankung bereits vor Buchung der Reise bekannt war oder gar ärztlich behandelt wurde
  • eine Krankheit aus einer psychischen Reaktion auf befürchtetet Kriegsereignisse, ein Flugunglück, einen Terrorakt, innere Unruhen oder ein tatsächliches Kriegsereignis resultiert
  • ein von der Versicherung beauftragter Vertrauensarzt die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt.
  • medizinische Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und weiteren Hilfsmitteln vorgenommen werden (z.B. an Herzschrittmachern oder Hörgeräten)

Sinnvolle Ergänzung für jeden Reiseanlass

Ob Geschäfts- oder Urlaubsreise, ob Individual-, Familien- oder Gruppenreisen – Reiserücktrittsversicherungen eignen sich für jedermann. Diese springen in vielen Fällen ein und erstatten Ihnen nicht genutzte Reiseleistungen sowie zusätzliche Reisekosten. Für einen umfassenden Versicherungsschutz sollte die Reiserücktrittsversicherung gemeinsam mit einer Reiseabbruchversicherung und anderen kombinierbaren Versicherungen, wie z.B. einer Reisekrankenversicherung, abgeschlossen werden. Dann sind Sie für alle Fälle abgesichert. Und wenn die Reiserücktrittsversicherung nicht in Kraft treten muss, umso besser: dann können Sie Ihren Urlaub genießen!

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Weiterführende Informationen: